Campingordnung

  • § 1 Geltungsbereich der Campingordnung
    1. Die Campingordnung gilt für den Besuch des Campingplatzes bei der Veranstaltung Nikkis Raversamstag veranstaltet von Nikki Koch (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter).
    2. Mit dem Erwerb des Campingtickets erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Campingordnung an. Dies gilt auch, wenn der Campingplatz in sonstigen Fällen betreten wird.
  • § 2 Hausrecht
    1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
    2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen. Gemäß dieser Hausordnung und den gesetzlichen Vorschriften ist dieser dazu berechtigt verhälltnismässige Kontrollen durchzuführen und gegebenenfalls das Hausrecht durchzusetzen. 
  • § 3 Zutritt und Zufahrt des Besuchers
    1. Zutritt ist nur für Besucher nach den folgenden Bedingungen und ab 16 Jahren. Der Veranstalter ist berechtigt, das Alter zu überprüfen.
    2. Die Zahlung der Parkplatzgebühr berechtigt zum Camping.
    3. Ein Campingticket gilt pro Person (Auto, Wohnwagen, Wohnmobile inklusive).
    4. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung, mitgebrachter Taschen und seines Fahrzeuges aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Campingordnung am Einlass ein.
    5. Der Veranstalter kann den Zutritt und/oder die Zufahrt verweigern, wenn
      1. der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
      2. der Besucher sich nicht ausweisen kann oder will ,
      3. der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Taschen oder Behältnisse verweigert,
      4. der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln steht,
      5. der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich führt,
      6. gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
      7. der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
      8. der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden oder fremdenfeindlichen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt.

      In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Campingticketpreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

  • § 4 Aufenthalt des Besuchers auf dem Campinggelände
    1. Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche
    2. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Es ist stets und überall rücksichtsvoll und mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
    3. Das Fahrzeug darf ausschließlich in dem Zustand bewegt werden, in dem das Fahrzeugführen auch auf öffentlichen Straßen erlaubt wäre.
    4. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
    5. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
    6. Es ist dem Besucher verboten,
      1. den Veranstaltungsablauf zu stören,
      2. strafbare oder ordnungswidrige vorzunehmen oder dazu anzustiften, sowie andere Besucher zu gefährden,
      3. offenes Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
      4. auf dem Campinggelände die Natur zu verunreinigen mit Müll oder sie zu beschädigen
      5. menschenverachtende, rassistische und homophobe Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
      6. Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
      7. Sperrmüll (Sofa, Sessel, Kühlschränke, Grill, etc.) zurückzulassen,
      8. ausserhalb der ausgeschilderten Campingflächen zu campen.
    7. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher vom Campingplatz verweisen und den erneuten Zugang verweigern. 
    8. Ein Verstoß kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
  • § 5 Verbotene Gegenstände
    1. Folgende Gegenstände sind auf dem Gelände verboten:
      1. Waffen aller Art,
      2. Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt,
      3. Laserpointer,
      4. Ätzende oder leicht entzündbare Substanzen (z.B. Sprüh-Deos, Haarspray),
      5. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,
      6. rassistische, fremdenfeindliche, links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen,
      7. Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken dienen und Motorradhelme,
      8. Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen.
      9. Flaschen und sonstige Trinkbehälter,
      10. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel),
      11. Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
      12. Tiere jeder Art und Größe
  • § 6 Aufzeichnungen des Veranstalters
    Der Veranstalter erstellt während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher und verwendet diese für Marketingmaßnahmen für seine Veranstaltungen. Der Besucher ist hiermit einverstanden.
  • § 7 Müllentsorgung
    Der in Säcken gesammelte Müll kann am Eingang abgegeben werden und wird vom Personal entsorgt.
  • § 8 Sicherheit
    1. Fluchtwege; Rettungswege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
    2. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
    3. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
    4. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
  • § 9 Besonderheiten auf den Parkplätzen
    1. Wildes Parken außerhalb gekennzeichneter Flächen ist untersagt. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen parken oder Rettungswege blockieren, können ohne Vorwarnung auf Kosten des Verursachers abgeschleppt werden
    2. Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. 
  • § 10 Haftung des Veranstalters
    1. Haftung des Veranstalters
      1. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Schäden , soweit sie von ihm oder seinen Helfern grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Das Betreten der ausgewiesenen Festivalbereiche erfolgt auf eigene Gefahr.
      2. Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Helfern verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
      3. Für Diebstähle sowie Sachbeschädigungen durch Dritte auf dem Campinggelände haftet der Veranstalter nicht.